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   FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 90/06   

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https://dejure.org/2007,33235
FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 90/06 (https://dejure.org/2007,33235)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2007 - 4 K 90/06 (https://dejure.org/2007,33235)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - 4 K 90/06 (https://dejure.org/2007,33235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 2320/97; VO (EG) 190/2000
    Vorlage von Herstellerbescheinigungen zur Befreiung von Antidumpingzoll

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorlage von Herstellerbescheinigungen zur Befreiung von Antidumpingzoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 134/01

    Befreiung vom Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 90/06
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Befreiung nach der klaren und eindeutigen Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO voraus, dass die entsprechenden Herstellerbescheinigungen bei der Anmeldung der Waren - und nicht später - zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 27. Juli 2005 in dem Verfahren der Klägerin IV 183/01, juris, rechtskräftig nach Beschluss des BFH vom 7. September 2006 VII B 225/05, BFH/NV 2007, 288 , der die Nichtzulasssungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat; vgl. weiterhin den Beschluss des FG Hamburg vom 19. September 2001 IV 134/01, ZfZ 2002, 233 zu der VO (EG) 2604/2000, die eine gleichlautende Vorschrift für eine andere Warenart enthält).

    Dabei hat die Vorlage der Herstellerbescheinigung schon bei der Abgabe der vereinfachten Anmeldung zu erfolgen; eine - von der Klägerin hier behauptete - Vorlage mit der später abzugebenden ergänzenden Zollanmeldung ist nicht rechtzeitig (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 19. September 2001 IV 134/01, ZfZ 2002, 233).

  • BFH, 07.09.2006 - VII B 225/05

    Aus Russland eingeführte Gewinderohre; Anti-Dumping-Zoll

    Auszug aus FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 90/06
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Befreiung nach der klaren und eindeutigen Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO voraus, dass die entsprechenden Herstellerbescheinigungen bei der Anmeldung der Waren - und nicht später - zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 27. Juli 2005 in dem Verfahren der Klägerin IV 183/01, juris, rechtskräftig nach Beschluss des BFH vom 7. September 2006 VII B 225/05, BFH/NV 2007, 288 , der die Nichtzulasssungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat; vgl. weiterhin den Beschluss des FG Hamburg vom 19. September 2001 IV 134/01, ZfZ 2002, 233 zu der VO (EG) 2604/2000, die eine gleichlautende Vorschrift für eine andere Warenart enthält).
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